Allgemeine BedingungenDer Besteller der Leistungen wird im Folgenden als Mieter, die Riwal Danmark A/S, die die Leistungen erbringt, als Vermieter bezeichnet. Lifte, Teleskoplader, Minikrane und sonstige Geräte werden als Material bezeichnet. Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge und vom Vermieter erbrachte Leistungen. Es gilt die jüngste Preisliste des Vermieters. Abweichungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich für den jeweiligen Auftrag vereinbart und damit von Riwal Danmark A/S anerkannt worden sind. Bitte lassen Sie sich bei der Abmeldung von Material stets eine Abmeldenummer geben, die die Quittung des Kunden ist, dass die Abmeldung erfolgt ist und unter ihrem Datum im Vertrag vermerkt ist.
Leistungen des Vermieters und AbrechnungDie Leistungen des Vermieters können umfassen: • Vermietung von Material • Bedienung von Material, die stundenweise in Rechnung gestellt wird • Hin- und Rücktransport zum Platz des Vermieters • Montage, Aufstellung und Abbau, die stundenweise in Rechnung gestellt werden • Versicherung der Mietsache, Umweltabgaben und Brennstoffverbrauch Material und Arbeitslohn können gesondert gemäß der jüngsten Preisliste des Vermieters abgerechnet werden. Pflichten und Haftung des MietersTransport und Lieferung:
Es obliegt dem Mieter, dafür Sorge zu tragen, dass das Material auf tragfähigen Zufahrtswegen zum Einsatzort gebracht und auf tragfähigem Untergrund aufgestellt werden kann. Etwaige zusätzliche Wartezeit oder erforderlicher Kraneinsatz oder sonstige Hilfsmittel werden dem Mieter in Rechnung gestellt (siehe unter „Aufstellung“). Bei Abholung von Material bei einer der Abteilungen des Vermieters auf Wunsch des Mieters trägt der Mieter das Transportrisiko.
Aufstellung:
Bei Lieferung bzw. Aufstellung des Materials können Zusatzleistungen erforderlich sein wie: • Parkerlaubnis auf öffentlichen Straßen • Anmeldung bei Behörden • Lieferung von Absperrungen • Lieferung von Fahrplatten • Kraneinsatz bei Lieferung Wird eine oder mehrere dieser Zusatzleistungen gewünscht, so ist dies bei der Bestellung von Material zu vereinbaren. Die Ausführung erfolgt für Rechnung des Mieters.
Beanstandungen von Geräten:
Lifte und Maschinen werden in sauberem und betriebsbereitem Zustand geliefert. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle von Fehlern und Mängeln am gemieteten Material unverzüglich nach Empfang zu reklamieren. Eine Reklamation nach dem ersten Miettag hat keine Rechtswirkung. Der Mieter darf unter keinen Umständen Reparaturen oder Änderungen an der Mietsache vornehmen, sondern hat im Falle von Betriebsstörungen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter ist schadensersatzpflichtig für Schäden, die das Material durch Reparaturarbeiten im Widerspruch zu Obigem etwa erleidet.
Standort und Einsatz:
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter das Material an Dritte zu verleihen, zu vermieten oder Dritten zu überlassen. Ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter darf das Material nicht an einen anderen Standort verbracht werden. Beim Einsatz im Ausland ist darüber hinaus eine besondere Zulassung des Vermieters und dessen Versicherungsgesellschaft erforderlich. Eine etwaige Prämienerhöhung bleibt vorbehalten. Der Mieter darf weder direkt noch indirekt dabei mitwirken, dass die Mietsache über die vorgeschriebene Leistungsfähigkeit und den vorgesehenen Zweck hinaus eingesetzt wird. Soweit der Mieter oder seine Mitarbeiter den Arbeitseinsatz durchführen oder an Teilen davon mitwirken, haftet der Mieter dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitsschutz und -sicherheit eingehalten werden. Dem Personal des Vermieters ist jederzeit – ohne Verpflichtung seitens des Vermieters – ungehinderter Zugang zur Inspektion des vermieteten Materials zu gewähren.
Rückgabe:
Der Mieter hat nach Gebrauch die Maschine zur Abholung vorzubereiten, indem sie aufgeräumt, gesäubert und aufgeladen am Lieferort bereitgestellt wird. Der Schlüssel ist an derselben Stelle wie bei der Lieferung oder nach Vereinbarung anzubringen. Der Mieter hat die Mietsache stets im selben Zustand (einschl. Säuberung und Reinigung) wie bei der Lieferung abzuliefern, abgesehen von normalem Verschleiß. Etwa fehlende oder beschädigte Teile, Werkzeuge, Bedienungsgriffe, Stützplatten, Stromkabel, Schlüssel usw. sind vom Mieter zu ersetzen. Dies ist vom Vermieter in angemessener Zeit nach der Rückgabe zu kontrollieren; Kosten für etwa erforderliche zusätzliche Reinigung oder Reparatur werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Haftung und Schäden:
Der Mieter haftet für Beschädigung der Mietsache während der Mietdauer. Bei der Abmeldung ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Material nicht gestohlen oder missbräuchlich genutzt werden kann, indem eine Vereinbarung mit dem Vermieter über die Aufbewahrung des Schlüssels getroffen wird. Der Mieter ist gegenüber sich selbst und seinen Mitarbeitern, Dritten und dem Vermieter allein haftbar für Schäden, die nicht auf Fehler oder Mängel seitens des Vermieters zurückzuführen sind, darunter Schäden an Personen, Sachen und Material. Der Mieter trägt das alleinige Risiko für Schäden an Zufahrtswegen, Oberflächenbelägen, unterirdischen Anlagen, Installationen u. a. m. am Einsatzort, es sei denn, der Mieter hat Zugangs- und Aufstellungsmöglichkeiten zum bzw. am Einsatzort angewiesen, die nicht zu derartigen Schäden führen. Der Vermieter haftet auch dann nicht für Betriebsausfälle, entgangenen Gewinn, sonstige direkte Verluste oder Folgeschäden, wenn derartige Verluste bzw. Schäden auf die Mietsache zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Maschinenschäden, Arbeitseinstellungen oder Verzögerungen infolge von Krieg, Brand, Streiks jeder Art, Aussperrung, behördlichen Eingriffen oder öffentlichen Auflagen, Niederschlägen, niedrigen Temperaturen, Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen. Schäden, die auf Fehler am Material oder dessen Einsatz zurückzuführen sind, sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. VersicherungsbestimmungenMit dem Abschluss des Mietvertrages verpflichtet der Mieter sich zum Abschluss einer Versicherung für die Mietsache für die gesamte Mietdauer, die die Entrichtung der Versicherungsprämie laut geltender Preisliste beinhaltet. Dazu zählen folgende Versicherungen:
Maschinenkasko:
Der Vermieter hat eine Maschinenkaskoversicherung abgeschlossen, die Brand, Diebstahl, Sachbeschädigung und sonstige plötzlich am Material entstehende Schäden deckt. Für diese Versicherung gilt, dass der Mieter eine Selbstbeteilung für jeden Schaden in Höhe von DKK 15.000 für Lifte und DKK 25.000,- für Teleskoplader übernimmt, die stets vom Mieter zu zahlen ist. Außerdem trägt der Mieter das Risiko für Schäden, die von der abgeschlossenen Versicherung nicht gedeckt sind.
Gewerbliche Haftung und Produkthaftung:
Der Vermieter hat eine gewerbliche und Produkthaftpflichtversicherung für Schadensersatzansprüche abgeschlossen, die nach dänischer Gesetzgebung gegen den Vermieter wegen Personen- und Sachschäden an Dritten etwa geltend gemacht werden. Die Versicherung deckt Schäden bis zu 10 mio. DKK je Versicherungsjahr. Der Vermieter übernimmt keine Haftung oder Risiko über die Deckung der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung hinaus. Daher obliegt es dem Mieter, eine ergänzende Versicherung für ein darüber hinausgehendes Haftungsrisiko abzuschliessen.
Kfz-Versicherung:
Der Vermieter hat außerdem eine Kraftfahrzeugversicherung abgeschlossen, die das gesamte selbstfahrende Material deckt. Die Selbstbeteiligung für Material jeder Art beträgt DKK 10.000 je Schaden, die stets vom Mieter zu tragen ist.
Sonstige Bedingungen:
Falls dem Vermieter die Haftung gegenüber Dritten auferlegt wird, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von jedweder Haftung frei zu halten, die über das hinausgeht, was der Mieter gemäss den vorliegenden Mietbedingungen gegenüber dem Vermieter geltend nachen kann. Der Mieter ist verpflichtet, selbst eine Versicherung für die Haftpflicht abzuschliessen, die gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Miete des Materials und dessen Einsatz etwa geltend gemacht wird. Der Mieter hat auf Aufforderung nachzuweisen, dass eine solche Versicherung abgeschlossen ist.
Schadensmeldung:
Schäden am Lift o. a. sind stets Riwal zu melden. Aus der Schadensmeldung hat Folgendes hervorzugehen: (Zu beachten ist, dass der Mieter bei Schäden aller Art selbst einen Betrag bis zur Höhe der Selbstbeteiligung zu zahlen hat - siehe oben.) • Name und Telefonnr. des Kunden • Lifttyp und zugehörige Liftnummer • Geographischer Standort • Umfang des Schadens • Umstände bei der Entstehung des Schadens • Angaben über den Gegner; Name, Tel. und Policenr. Riwal legt daraufhin einen Schadensvorgang mit Fotos, Beschreibungen und sonstiger Dokumentation an. Dem Mieter wird in der Regel die Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt, während die restlichen Kosten von der Versicherung gedeckt werden. Zu beachten ist, dass jeder Schaden für sich aufgemacht wird, was mehrfache Zahlung der Selbstbeteiligung mit sich führen kann.
Angebot und PreiseAlle Preisangaben, Kostenvoranschläge, Angebote und Aufträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer (MwSt.). Die Mietpreise ergeben sich aus der jeweils geltenden Preisliste. Für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Preisangaben seitens des Vermieters gelten die vorliegenden »Allgemeinen Bedingungen für die Miete von Liften u. a. m.« Angebote, Kostenvoranschläge oder Preisangaben sind für max. vier Wochen verbindlich und werden stets vorbehaltlich Zwischenvermietung oder Zwischenverkauf erteilt. Rechnungstellung und BezahlungNach Beendigung des Mietverhältnisses übersendet der Vermieter eine Rechnung, die in der Regel nach 8 Tagen zur Zahlung fällig ist. Bei längeren Mietverhältnissen ist der Vermieter berechtigt, nach seinem Ermessen alle 14 Tage oder monatlich eine Rechnung zu übersenden. Bei Zahlung nach Fälligkeitstag werden 2% Zinsen pro Monat berechnet. Die Zahlung von Zinsen führt nicht mit sich, dass die Fälligkeit aufgeschoben wird. Der Vermieter kann außerdem Mietvorauszahlung verlangen. Etwaige Unstimmigkeiten / Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter oder etwaige Gegenforderungen seitens des Mieters befreien den Mieter nicht von der fristgerechten Zahlung des Rechnungsbetrages. Dauer und Beendigung des MietvertragesDas Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache dem Mieter zur Verfügung gestellt wird. Der Mietvertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter das Material abmeldet oder das Material am Platz des Vermieters zurückgegeben wird. Die Mietdauer errechnet sich in der Regel als die Zahl der Werktage innerhalb des Mietzeitraumes. Wird die Mietsache an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eingesetzt, so gelten diese als Miettage. Die Miete beruht auf max. 10 Stunden je Arbeitstag. Dem Vermieter steht die vereinbarte Miete ungeachtet des Einsatzes der Mietsache zu. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu beenden, Mietverträge zur Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt zu stornieren und im Falle der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung des Mieters das Material auf Rechnung des Mieters freizumachen und abzuholen, falls die in den vorliegenden Bedingungen angeführten Verpflichtungen vom Mieter nicht eingehalten werden oder die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt. In derartigen Fällen kann der Vermieter auf eigene Veranlassung die Mietsache vom Einsatzort entfernen. Alle damit verbundenen Kosten (einschl. Transport) trägt der Mieter. Dem Mieter kann nicht zugesichert werden, das Material über die vereinbarte Mietdauer hinaus mieten zu können. Das Material kann telefonisch rund um die Uhr abgemeldet werden. Die Abmeldung gilt ab dem Kalendertag, an dem sie vermerkt wird. Bei der Abmeldung wird stets eine Abmeldenummer erteilt, die als Quittung gilt und im Vertrag vermerkt wird. Der Vermieter ist daraufhin berechtigt, das Material abzuholen und weiterzuvermieten.
Während der Mietdauer ist der Mieter zur Sicherheitskontrolle und betrieblichen Wartung des Materials verpflichtet, darunter beispielsweise Kontrolle des Säurestands in Batterien, Ladezustand von Batterien, Schmieren u. a. m., und das Material sauber zu halten. Es dürfen nur vom Vermieter genehmigte Schmiermittel benutzt werden. Höhere GewaltIn Fällen höherer Gewalt ist der Vermieter von seinen Verplichtungen befreit, solange die höhere Gewalt andauert. Höhere Gewalt liegt vor, falls der Vermieter oder Zulieferer des Vermieters infolge von Ereignissen wie Krieg, Terror, Aufruhr, öffentlichen Restriktionen, Import- und Exportverboten, Naturkatastrophen aller Art sowie weiträumigen oder lokalen Arbeitskämpfen, Brand, Stromausfall, Computerviren o.a. daran gehindret sind Verträge zu erfüllen, die unter die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Miete von Liften und Geräten fallen, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass der Vermieter dies billigerweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätte vorhersehen müssen. Gerichtsstand und anzuwendendes RechtFür Mietverträge mit dem Vermieter gilt dänisches Recht. Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter sind am Gerichtsstand des Vermieters zu entscheiden.
Odense, den 12.2.2007 RIWAL DANMARK A/S
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